§ 1
Bischof Dr. Rudolf Graber gründete als großer Marienverehrer und renommierter Mariologe im Jahre 1966 das "Institutum Marianum Ratisbonense" als Verein unter dem deutschen Namen "Institutum Marianum Regensburg" (IMR). Nach seinem Tode 1992 führte Weihbischof Vinzenz Guggenberger († 2012), der von 1977 bis 1992 bereits 1. stellvertretender Vorsitzender gewesen war, das Institut bis ins Jahr 2006. Bischof Dr. Rudolf Voderholzer errichtete zum 1. September 2014 das "Akademische Forum Albertus Magnus", mit dem u. a. auch das Institutum Marianum unbeschadet seiner Eigenständigkeit als Verein vernetzt wurde. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche, religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist vom Finanzamt Regensburg als gemeinnützig anerkannt.
Der Verein verwirklicht diese Zwecke in doppelter Hinsicht:
1.) Durch die Pflege der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet des Dogmas, der Geschichte und Kunstgeschichte.
2.) Durch die Pflege der Marianischen Frömmigkeit, durch Herausgabe geeigneter Schriften.
Hierzu sammelt der Verein marianisches Schrifttum im deutschsprachigen Raum, erforscht die Geschichte der Marienheiligtümer und Marienwallfahrten in der Diözese Regensburg und darüber hinaus, stellt diese dar und fördert Maßnahmen und Einrichtungen zur Erreichung dieser Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind die jährlichen Mitgliederbeiträge, freiwillige Gaben, Schenkungen und testamentarische Vermächtnisse, Erlöse aus Einrichtungen und Veranstaltungen sowie sonstige Spenden und Zuschüsse.
§ 4
Mitglieder des Vereins können nur Katholiken, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sein und Personengemeinschaften katholischer Konfession. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern.
§ 5
1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf vorgängige mündliche oder schriftliche Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Über Einsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann von der Mitgliederversammlung oder in dringenden Fällen vom Vorstand unter nachträglicher Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt werden, wer sich um die Erfüllung der Vereinszwecke besondere Verdienste erworben hat.
§ 6
1. In der Basilika Unserer Lieben Frau zur Alten Kapelle in Regensburg wird monatlich eine Hl. Messe nach Meinung der Mitglieder gelesen.
2. Die Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
§ 7
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Zwecke und die Entwicklung des Vereins nach Kräften einzusetzen.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen jährlichen Mitgliederbeiträge zu leisten. Der Vorstand kann Mitglieder bei unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage oder bei besonderem freiwilligen Dienst für die Zwecke des Vereins vorübergehend von der Beitragsleistung befreien.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austrittserklärung, die jeweils nach vorangegangener dreimonatiger Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres abgegeben werden muss, oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Bei Einsprüchen gegen den Ausschluss durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich. Auch die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 9
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 10);
b) die Mitgliederversammlung (§ 11).
§ 10
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden, der im Benehmen mit dem Vorstand des IMR vom jeweiligen Bischof von Regensburg ernannt wird;
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, der vom Vorsitzenden für 6 Jahre ernannt wird; gehört der Vorsitzende nicht dem Domkapitel von Regensburg an, ernennt der Bischof von Regensburg den ersten stellvertretenden Vorsitzenden für 6 Jahre aus dem Kreis des Domkapitels;
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden;
d) einem Priestersodalen der Marianischen Männer-Congregation im Bistum Regensburg;
e) einem Priester des Bistums Regensburg;
f) dem Schriftführer;
g) dem Kassenführer;
h) dem jeweiligen Direktor des "Akademischen Forums Albertus Magnus";
i) dem Schriftleiter des "Boten von Fatima", der vom Vorsitzenden auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses ernannt wird, falls der Schriftleiter nicht ohnehin Mitglied des Vorstands (gemäß Buchst. a-h) ist.
2. Die Vorstandsmitglieder nach 1 c) bis g) werden von der Mitgliederversammlung gewählt (c bis e für 6 Jahre; f und g für 3 Jahre). Zu den Funktionen gemäß c), f) und g) können auch Frauen gewählt werden; in diesem Falle gelten die männlichen Funktionsbezeichnungen gleichermaßen für Frauen.
3. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes berechtigt, Ersatz aus den Mitgliedern des Vereins im Sinne des § 10 Ziff. 1 für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu wählen.
4. Aufgabe des Vorstandes ist es, die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Dem Vorstand obliegt die Verpflichtung, alle dem Verein dienenden Maßnahmen zu treffen, soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5. Der Vorstand kann seine Mitglieder mit der alleinigen Bearbeitung von Aufgaben betrauen.
6. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
7. Rechtsgeschäfte im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes, welche im einzelnen Fall nicht mehr als 500.- € betragen, können vom Vorsitzenden oder vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden abgeschlossen werden. Rechtsgeschäfte dieser Art, die über diesen Betrag hinausgehen, bedürfen des Beschlusses des Vorstandes.
8. Die besonderen Zuständigkeiten sind im Voraus wie folgt geregelt:
a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Zusammen mit dem Schriftführer unterzeichnet er die Niederschriften über die Sitzungen. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt formlos.
b) Bei Abwesenheit des Vorsitzenden ist der erste stellvertretende Vorsitzende der persönliche Vertreter des Vorsitzenden. Er setzt den Vorsitzenden über alle beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis.
c) Der Kassenführer sorgt für die Führung des Vereinsbuches (Mitgliederkarteien). Er erstellt jährlich den Kassenbericht. Dieser muss durch zwei, vom Vorstand zu bestimmende, nicht diesem angehörende Personen auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft und mit gutachtlicher Stellungnahme der Revisoren versehen sein.
d) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane an, die er zusammen mit dem Vorsitzenden unterzeichnet.
9. In wichtigen Angelegenheiten und wenn das Vereinsinteresse es erfordert, sind unter Bezeichnung des Gegenstandes Sitzungen des Vorstandes durch den Vorsitzenden bzw. den ersten stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung ist außerdem innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes diese schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
10. Der zu einer Sitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. In der Sitzung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11. Der Vorstand kann einen Beschluss ohne Sitzung fassen, wenn die Mitglieder des Vorstandes ihre Entscheidung schriftlich erklären. Auch in diesem Falle entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
1. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung nach Bedarf einberufen. Sie tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Zugang der Mitteilung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen bestehen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder einer der von ihm beauftragten Stellvertreter. Bei der Mitgliederjahreshauptversammlung erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und von ihm zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden (§ 11 Ziff. 1), über das Ergebnis der Prüfung des Kassenberichtes durch die Revisoren (§ 10 Ziff. 8c), über die Entlastung des Vorstandes.
b) Für Anträge und Anfragen der Mitglieder des Vorstandes und des Vereins. Werden solche nur von Mitgliedern des Vereins oder von Einzelmitgliedern des Vorstandes ohne vorausgegangenem Vorstandsbeschluss gestellt, so sind sie mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Wahl von fünf der bis zu neun Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Ziff. 2.
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
e) Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungsbeschlüsse sind – ggf. nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes bei Änderungen des Zweckes gemäß § 2 oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines (§ 13) – vom Vorstand nach Genehmigung durch den Bischof von Regensburg zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§ 12
1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser verwaltet das Vermögen und die Einnahmen des Vereins (§ 3) nach Maßgabe der §§ 2 und 10.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte ist der Kassenführer bestellt. Er ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten oder, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, die Einberufung einer Sitzung des Vorstandes beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu beantragen.
§ 13
Bei Aufhebung des Vereins oder bei Auflösung des Vereins, sei es durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder in anderer Weise, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder im Falle, dass die Erfüllung des Vereinszweckes nicht mehr möglich sein sollte, fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Bischöflichen Stuhl von Regensburg zu, mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und mittelbar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken möglichst im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zuzuführen.
Einstimmig beschlossen durch die anwesenden Vereinsmitglieder in der Jahreshauptversammlung am 19. November 2016. Weitere Änderungen in § 10 Abs. 6 und 7 sowie § 11 Abs. 1 wurden durch den von der Mitgliederversammlung hierzu ermächtigten Vorstand am 30.12.2016 beschlossen.
Regensburg, 19. November / 30. Dezember 2016
Mit Schreiben GZ. VR 31 (Fall 5) vom 7. Februar 2017 wurde die Eintragung der Neufassung der Satzung durch das Amtsgericht Regensburg – Registergericht – mitgeteilt.